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   BGH, 13.10.2022 - 2 StR 327/22   

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https://dejure.org/2022,36259
BGH, 13.10.2022 - 2 StR 327/22 (https://dejure.org/2022,36259)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - 2 StR 327/22 (https://dejure.org/2022,36259)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - 2 StR 327/22 (https://dejure.org/2022,36259)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 234
  • StV 2023, 331 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.08.2012 - 3 StR 237/12

    Abgrenzung von Körperverletzungsvorsatz und bedingtem Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 13.10.2022 - 2 StR 327/22
    Insbesondere bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement ohne Weiteres gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - 3 StR 237/12, NStZ-RR 2012, 369).
  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19

    Vorsatz; Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Gefährlichkeit der Tathandlung und

    Auszug aus BGH, 13.10.2022 - 2 StR 327/22
    a) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, Rn. 15 mwN).
  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 140/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Feststellung im Einzelfall auch bei

    Auszug aus BGH, 13.10.2022 - 2 StR 327/22
    Insbesondere bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in Betracht zieht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Januar 2022 - 2 StR 323/21; Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 140/20).
  • BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21

    Gefährliche Körperverletzung (Vorsatz: Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes,

    Auszug aus BGH, 13.10.2022 - 2 StR 327/22
    Insbesondere bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in Betracht zieht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Januar 2022 - 2 StR 323/21; Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 140/20).
  • BGH, 08.12.2021 - 2 StR 362/21

    Reihenfolge der Vollstreckung (Vorwegvollziehung: Umstände des Einzelfalls,

    Auszug aus BGH, 13.10.2022 - 2 StR 327/22
    Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, naheliegend mit Hilfe eines neuen Sachverständigen, die Frage der Schuldfähigkeit sowie die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und eines Vorwegvollzugs (hier vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 2 StR 362/21 mwN) umfassend neu zu beurteilen.
  • BGH, 10.01.2024 - 2 StR 438/23
    Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19 Rn. 15 mwN; vom 13. Oktober 2022 - 2 StR 327/22, NStZ 2023, 234, 235).

    Insbesondere bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in Betracht zieht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 2 StR 327/22, NStZ 2023, 234, 235 Rn. 7 mwN).

    Bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aber aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das selbstständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement ohne Weiteres gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2022 - 2 StR 327/22, NStZ 2023, 234, 235 Rn. 10; vom 4. Juni 2019 - 2 StR 364/18, NStZ 2019, 725, 726 Rn. 13, jeweils mwN).

  • BGH, 18.01.2024 - 4 StR 289/23

    Tatgerichtliche Beweiswürdigung zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes;

    Insbesondere bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement ohne Weiteres gegeben ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 2 StR 327/22 Rn. 10 mwN; Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19 Rn. 9 mwN).
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